Dr. Dirk Elbert
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket für Unternehmen zur möglichen Abmilderung der Corona-Krise auf den Weg gebracht. Es enthält neben Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, Förderprogramme zur Liquiditätsverbesserung (KfW-Darlehen), verlängerten Fristen zur Insolvenzantragspflicht und staatlichen Entschädigungsverpflichtungen insbesondere auch Maßnahmen zur zeitlichen Verzögerung von Steuerzahlungen.
Bundes- und Landesregierungen sowie Finanzverwaltung haben bereits steuerliche Maßnahmen zur Entlastung betroffener Unternehmen verfügt. Mit entsprechenden Erlassen sind Erleichterungen durch erweiterte Stundungs- und eingeschränkte Vollstreckungsmaßnahmen eingeführt, ebenso ist die Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer erheblich vereinfacht worden.
Eine aktualisierte Übersicht zu wesentlichen steuerlichen Themen im Kontext der Corona-Pandemie finden Sie in unserer ausführlichen Zusammenstellung:
Sonderzahlungen für Beschäftigte sind im Jahr 2020 bis zu einem Betrag von EUR 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 30. Juni 2021 aufgenommen.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. 2020 I, 1512) die Möglichkeiten des Verlustrücktrags angepasst. Nunmehr kann ein sogenannter „vorläufiger Verlustrücktrag“ von 2020 nach 2019 schon berücksichtigt werden, auch wenn die Veranlagung für das Jahr 2020 noch nicht durchgeführt wurde. Dies gilt sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Körperschaftsteuer.
Bei Steuerbescheiden für 2019, die bereits bestandskräftig sind oder bis zum 15.07.2020 bestandskräftig werden, besteht allerdings Handlungsbedarf bis zum 01.08.2020.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 23. Juni 2020 eine zweite, überarbeitete Fassung des Entwurfsschreibens zur befristeten Absenkung der deutschen Mehrwertsteuersätze veröffentlicht. Als wichtigste Änderung enthält der Entwurf eine Vereinfachungsregelung, die den Unternehmern im B2B Bereich einen Monat mehr Zeit gibt, um ihre Prozesse umzustellen.
Die Bundesregierung einigte sich am 3. Juni 2020 auf ein Konjunkturpaket, das zwei umsatzsteuerliche Maßnahmen umfasst: Zum einen sollen die Umsatzsteuersätze für sechs Monate vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Zum anderen wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer verschoben. Wir haben für Sie die wesentlichen Informationen hierzu zusammengefasst.
In einer unerwarteten Erklärung haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und mehrere hochrangige Kabinettsmitglieder am späten Mittwochabend (3. Juni 2020) eine zeitlich befristete Senkung der deutschen Mehrwertsteuersätze als Teil eines weiteren Konjunkturprogrammes angekündigt. Die Steuersätze sollen von 19% auf 16% (regulärer Steuersatz) bzw. von 7% auf 5% (ermäßigter Steuersatz) gesenkt werden, um so die Binnennachfrage anzukurbeln.
Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien hat sich auf ein riesiges Konjunkturpaket verständigt. Darin sind auch einige steuerliche Maßnahmen enthalten. Als wesentlicher Baustein zur Entlastung der Bürger soll die Umsatzsteuer für alle Leistungen befristet vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt werden: von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. Dies soll der Stärkung der Binnennachfrage dienen.
Das Homeoffice ist in Zeiten der Corona-Pandemie sehr in den Fokus gerückt. Wer seine beruflichen Tätigkeiten nun im Homeoffice erbringt, kann durchaus Steuern sparen und neben den Kosten für Arbeitsmittel unter Umständen sogar Aufwendungen für das Arbeitszimmer an sich absetzen. Dabei gibt es aber durchaus Fallstricke.
Die COVID-19-Pandemie hat weitreichende Auswirkungen auf die Versicherungsbranche. Fallende Börsenkurse, die durch COVID-19 ausgelöst wurden, machen nicht nur börsennotierten Versicherungsunternehmen zu schaffen, sondern mindern auch den Wert der Kapitalanlagen vieler nicht-börsennotierter Versicherungsunternehmen. Kontaktbeschränkungen erschweren interne Prozesse und haben besonders negative Effekte auf den Vertrieb von Versicherungsprodukten. Hinzu kommt die finanzielle Unsicherheit, die (Investitions-)Entscheidungen von Unternehmen verzögern. Diese Entwicklungen stellen Versicherungsunternehmen vor fundamentale Herausforderungen – viele von ihnen sind steuerlicher Natur.
Als Beitrag zur Bekämpfung des Coronavirus hat die EU-Kommission den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer stattgegeben.
Die anhaltende Covid-19 Krise birgt neben erheblichen ökonomischen Auswirkungen auf die Weltwirtschaft und Familienunternehmen auch erhebliche Risiken für das Gesamtvermögen unserer Mandanten. Dies trifft nicht nur die Vorsorge für Handlungsunfähigkeit und potentielle Erbfälle, sondern auch vor kurzem erfolgte Vermögensübertragungen. Auf der anderen Seite bietet auch diese beispiellose Situation gewisse Handlungsspielräume.
Die anhaltende Covid-19 Krise birgt neben erheblichen ökonomischen Auswirkungen auf das Privatvermögen eines Unternehmers, ebenso Risiken für das Familienunternehmen selbst. Im Fokus stehen insbesondere erhebliche liquide Risiken für geplante und ungeplante Unternehmensnachfolgen.
Die wirtschaftlichen Konsequenzen des Coronavirus lösen bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Körperschaften besondere Fragestellungen aus, die bisher noch nicht vom Gesetzgeber oder den Finanzbehörden aufgegriffen worden sind.
Nach einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Sozialversicherungsbeiträge von den gesetzlichen Krankenkassen - zunächst für die Monate März bis Mai 2020 - vorübergehend gestundet werden. Auf diese Weise sollten von den Auswirkungen des Corona-Virus Betroffene unterstützt werden. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge dabei laut GKV-Spitzenverband gestundet werden, ohne dass Stundungszinsen berechnet werden oder es hierfür einer Sicherheitsleistung bedarf.
Mittels verschiedener Maßnahmen bemühen sich die Finanzbehörden derzeit, auch für steuer-begünstigten Einrichtungen die Liquidität zu sichern.
Die derzeitige Corona-Pandemie stellt die Weltwirtschaft vor immense Herausforderungen und erfordert ein Überdenken bisheriger Strukturen und zum Teil auch eine (vorübergehende) Neugestaltung bisheriger Verrechnungspreismodelle:
Dr. Dirk Elbert
Roland Speidel